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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben
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§ 13b - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG k.a.Abk.)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 13b Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) 1Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. 2Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden.
(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funksendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben, sind diese Sendeunternehmen verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Unkosten zu erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft G. v. 26. Oktober 2007 BGBl. I S. 2513 m.W.v. 1. Januar 2008
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Frühere Fassungen von § 13b Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2513 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13b Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b UrhWahrnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhWahrnG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 2 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
... 1. § 13 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: § 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; ... 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: § 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz (1) Die Höhe der ... und deren Verwendung nach Empfängergruppen." 3. Der bisherige § 13a wird § 13b. 3a. Der bisherige § 13b wird § 13c und wie folgt ...
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