§ 14 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,
- 1.
- an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie
- a)
- die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
- b)
- die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder
- c)
- den Abschluß oder die Änderung eines Gesamtvertrages
betreffen,
- 2.
- an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.
(2)
1Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde (§
18 Abs. 1) gebildet.
2Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
3Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz haben.
4Sie werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(3) 1Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. 2Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2 bis 4. 3Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts geregelt.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(5) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen.
(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c hat die Schiedsstelle die nach §
54a Abs. 1 des
Urheberrechtsgesetzes maßgebliche Nutzung durch empirische Untersuchungen zu ermitteln.
(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach §
54 des
Urheberrechtsgesetzes erhalten bundesweite Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
(6)
1Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streitfalls hinzuwirken.
2Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn er unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem Vorsitzenden und den Parteien unterschrieben ist; §
797a der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(7) Ein Schiedsvertrag über künftige Streitfälle nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nichtig, wenn er nicht jedem Beteiligten das Recht einräumt, im Einzelfall statt des Schiedsgerichts die Schiedsstelle anzurufen und eine Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu verlangen.
(8) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt.
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interne Verweise§ 14e UrhWahrnG Aussetzung (vom 01.01.2008) ... Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § ... Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die ...
§ 16 UrhWahrnG Gerichtliche Geltendmachung (vom 01.01.2008) ... Bei Streitfällen nach § 14 Absatz 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren ... Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde. (2) Dies gilt nicht, wenn bei Streitfällen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Stellt sich erst im ... auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Streitfälle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheidet ausschließlich ... (§ 12), eines Vertrages nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Streitfälle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige ...
§ 26a UrhWahrnG Anhängige Verfahren ... §§ 14 bis 16 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsstelle ... anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren gelten die §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in ...
Zitat in folgenden NormenVerwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 2 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes ... Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen. (2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre Partner aus ... die Angabe , § 94 Abs. 4 oder § 137l Abs. 5" ersetzt. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: ... § 14e Aussetzung Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § ... Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die ... auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet ... (§ 12), eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle ... Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden. (2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnUrheberrechtsschiedsstellenverordnung (UrhSchiedsV)
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2543; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 1 UrhSchiedsV Einleitung des Verfahrens ... Der schriftliche Antrag zur Anrufung der Schiedsstelle nach § 14 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes hat Namen und Anschrift des Antragsgegners sowie eine ...
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