Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 20 - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG k.a.Abk.)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
|
§ 20 Unterrichtungspflicht
Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
- 1.
- jede Satzungsänderung,
- 2.
- die Tarife und jede Tarifänderung,
- 3.
- die Gesamtverträge,
- 4.
- die Vereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
- 5.
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eines Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschüsse,
- 6.
- den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht,
- 7.
- die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen sie Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3524/a49901.htm