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§ 20 - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG k.a.Abk.)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 20 Unterrichtungspflicht



Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln

1.
jede Satzungsänderung,

2.
die Tarife und jede Tarifänderung,

3.
die Gesamtverträge,

4.
die Vereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,

5.
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eines Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschüsse,

6.
den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht,

7.
die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen sie Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

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