Die §§
14 bis 16 sind auf Verfahren, dieses Inkrafttreten bei die Gesetzes vor der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren gelten die §§
14 und
15 des
Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der Fassung vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1294).