Tools:
Update via:
Änderung § 17a Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 10. ZustAnpV am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des UrhWahrnGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 17a n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 218 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Freiwillige Schlichtung |
(1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt. (2) 1 Der Schlichter wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen, wenn die Beteiligten ihn einvernehmlich vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters bitten. 2 Er übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus. 3 Seine Vergütung und Kosten tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. 4 Ihre eigenen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen. (3) 1 Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. 3 Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung. (4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jederzeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle anrufen. (5) 1 Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. 2 Der Schlichter bestätigt den Abschluss mit seiner Unterschrift. 3 Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Vereinbarung. 4 Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3524/al0-10489.htm