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Änderung § 17a Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 01.01.2008

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§ 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 218 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Freiwillige Schlichtung


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(1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.

(2) 1 Der Schlichter wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen, wenn die Beteiligten ihn einvernehmlich vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters bitten. 2 Er übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus. 3 Seine Vergütung und Kosten tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. 4 Ihre eigenen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.

(3) 1 Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. 3 Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.

(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jederzeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle anrufen.

(5) 1 Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. 2 Der Schlichter bestätigt den Abschluss mit seiner Unterschrift. 3 Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Vereinbarung. 4 Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.