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Änderung § 17a Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 218 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Freiwillige Schlichtung


(1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium der Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einvernehmlich vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters bitten. Er übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eigenen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.

(3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Schlichter wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen, wenn die Beteiligten ihn einvernehmlich vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters bitten. 2 Er übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus. 3 Seine Vergütung und Kosten tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. 4 Ihre eigenen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.

(3) 1 Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. 3 Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.

(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jederzeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle anrufen.

vorherige Änderung

(5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Abschluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



(5) 1 Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. 2 Der Schlichter bestätigt den Abschluss mit seiner Unterschrift. 3 Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Vereinbarung. 4 Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.05.2016)