Tools:
Update via:
Änderung § 13a Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. InfoGesellUrhRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des UrhWahrnGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 13a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz |
(1) 1 Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. 2 Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. 3 Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften in Abweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen. (2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre Partner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung nach Empfängergruppen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3524/al10481-0.htm