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Änderung § 14e Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 01.01.2008

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§ 14e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 14e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513

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§ 14e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14e Aussetzung


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Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.