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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 12 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 12
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken entgegenstehen.
Zitierungen von § 12 Approbationsordnung für Zahnärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 ZÄApprO
... die Prüfung abgelegt wird. (2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 entscheidet die zuständige Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung fortgesetzt ...
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