§ 14
Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Niederschrift einzutragen.
interne Verweise§ 52 ZÄApprO ... für die einzelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14 ) einträgt. Die Einzelzeugnisse werden mit der Niederschrift der zuständigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
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