Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 18 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
|
§ 18
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.
Anzeige
Zitierungen von § 18 Approbationsordnung für Zahnärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 ZÄApprO
... Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18 , 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3530/a49955.htm