(1) Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
(2) Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten Zahnheilkunde studiert hat. Eine im Ausland vollständig bestandene der naturwissenschaftlichen Vorprüfung verwandte und gleichwertige Prüfung kann als Ersatz der naturwissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt werden.
(3) Dem Gesuch sind außerdem die nach §
19 für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach §
9 Abs. 3 sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene naturwissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die zahnärztliche Vorprüfung.
(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Studierende
- a)
- folgende Vorlesungen gehört hat:
während eines Semesters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte,
während zweier Semester je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde,
während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie;
- b)
- an folgenden praktischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
während eines Semesters an den anatomischen Präparierübungen, an einem physiologischen und einem physiologisch-chemischen Praktikum, an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus, an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und
während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde.
(5) Die Bestimmungen des §
19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.
§ 60 ZÄApprO ... § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 und 5 ...
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1