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§ 32 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 32



Die zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung) kann vor dem Prüfungsausschuß jeder Universität abgelegt werden.



 

Zitierungen von § 32 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 135 ZApprO Übergangsbestimmungen (vom 01.12.2024)
... worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung ...