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§ 36 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 36



(1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens

a)
je eine Vorlesung über Einführung in die Zahnheilkunde, über allgemeine Pathologie, spezielle Pathologie, allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge, medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen, Einführung in die Kieferorthopädie, Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen über Pharmakologie (einschließlich Rezeptierkursus), Innere Medizin, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört hat,

b)
je ein Semester an einem pathohistologischen Kursus, an einem Kursus der klinisch-chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden, an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und an einem Kursus der kieferorthopädischen Technik und je zwei Semester an einem Operationskursus und dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,

c)
je ein Semester als Auskultant die Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die chirurgische Poliklinik und als Praktikant die Hautklinik, je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht hat.

(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Hochschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen geführt. Der Nachweis über die Teilnahme an den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Kursen und über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere von den Kursusleitern bzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt.



 

Zitierungen von § 36 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 ZÄApprO
... Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht haben. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Ärzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 ...
Anlage 4 ZÄApprO (zu § 36 Abs. 2) (Muster 4)
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 133 ZApprO Anwendung bisherigen Rechts (vom 01.10.2021)
... beginnen oder bereits begonnen haben. (2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden. (3) Die ... digitaler Form durchgeführt werden. (3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe ... 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Artikel 3a EGKuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... Inhalte der gesamten Zahnheilkunde aufgenommen werden und 3. der Nachweis nach § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte, dass der Kandidat je zwei ... an dem Operationskursus und dem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung nach § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte und vor dem Besuch der in ...

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... 2 und 3 werden angefügt: „(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden. (3) Die ... Form durchgeführt werden. (3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe ... 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 6 COVZApprOAbwV Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Prüfung
... Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und ... das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird. (2) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Kurse können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale ...

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 6 EpiZÄPrOAbwV Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Prüfung
... Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, ... werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. (2) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch digitale Lehrformate und andere geeignete ... werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. (3) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Kurse können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet ... die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert. (4) Der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Polikliniken und Kliniken kann durch digitale Lehrformate begleitet werden, sofern die ...