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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 47 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 47
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (VII) wird von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Er hat den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tag zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.
(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonderen mündlichen Prüfung eingehende Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzuweisen.
Zitierungen von § 47 Approbationsordnung für Zahnärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 7 COVZApprOAbwV Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung
... für Zahnärzte, § 45 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und von § 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für ...
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 7 EpiZÄPrOAbwV Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung
... für Zahnärzte, § 45 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und von § 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für ...
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