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§ 59 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 59
(1) 1Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein kurzgefaßter Lebenslauf,
- 2.
- bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde,
- 3.
- ein Identitätsnachweis,
- 4.
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
- 5.
- eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 6.
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 7.
- das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.
(2) 1Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) 1Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. 3Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt.
Text in der Fassung des Artikels 11 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
Frühere Fassungen von § 59 Approbationsordnung für Zahnärzte
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 59 Approbationsordnung für Zahnärzte
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZÄApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 11 FachKrEG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... § 59 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten ...
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 11 KVRuaÄndG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 10 HeilbAnerkRUG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 10 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde." 3. § 59 Absatz 3 wird ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 34 BQFGEG Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
... 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizufügen." 2. § 59 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei ...
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