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§ 60 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 60



(1) Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 und 5 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird.

(2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 entscheidet die zuständige Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich die Prüfung begonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vor der Entscheidung zu hören.

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