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Anlage 6 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 6 (zu § 59 Abs. 6) (Muster 6)


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1986 S. 2527)

 
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Zitierungen von Anlage 6 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 ZÄApprO (vom 01.03.2020)
... ihm mit, welche Unterlagen fehlen. (6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung ...