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I. - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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I. Zahnärztliche Ausbildung

§ 1



Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet.


§ 2



1Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt

1.
ein Studium der Zahnheilkunde von 5.000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;

2.
folgende staatliche Prüfungen:

a)
die naturwissenschaftliche Vorprüfung,

b)
die zahnärztliche Vorprüfung und

c)
die zahnärztliche Prüfung.

2Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.



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