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C. - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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II. Prüfungsbestimmungen

C. Zahnärztliche Vorprüfung

§ 25



Der Studierende kann die zahnärztliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden.


§ 26



(1) Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.

(2) Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten Zahnheilkunde studiert hat. Eine im Ausland vollständig bestandene der naturwissenschaftlichen Vorprüfung verwandte und gleichwertige Prüfung kann als Ersatz der naturwissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt werden.

(3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 19 für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach § 9 Abs. 3 sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene naturwissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die zahnärztliche Vorprüfung.

(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Studierende

a)
folgende Vorlesungen gehört hat:

während eines Semesters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte,

während zweier Semester je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde,

während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie;

b)
an folgenden praktischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:

während eines Semesters an den anatomischen Präparierübungen, an einem physiologischen und einem physiologisch-chemischen Praktikum, an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus, an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und

während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde.

(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.


§ 27



(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird vom Vorsitzenden mindestens acht Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.

(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung.


§ 28



(1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:

I.
Anatomie,
II.
Physiologie,
III.
Physiologische Chemie,
IV.
Zahnersatzkunde.

(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit sie nicht mit Demonstrationen oder praktischen Übungen verbunden ist, öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie, Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.

(3) In der anatomischen Prüfung hat der Studierende

a)
die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu erläutern,

b)
ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei die funktionelle Anatomie des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist,

c)
zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle, zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie nachzuweisen, sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind.

(4) In den Prüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den allgemeinen die für einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie Kenntnisse der wichtigsten Apparate, Untersuchungsmethoden und Nachweisreaktionen nachzuweisen.

(5) In der Prüfung in Zahnersatzkunde hat der Studierende

a)
mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen, für die der Studierende die erforderlichen Werkstoffe auf seine Kosten zu stellen hat,

b)
in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes unter Berücksichtigung der Anatomie und Physiologie der Mundhöhle nachzuweisen.


§ 29



(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.

(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil

a)
in einem Fach "schlecht" oder

b)
in zwei Fächern "nicht genügend" oder

c)
in drei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"

lautet.

Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.


§ 30



(1) Die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und in physiologischer Chemie finden in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. Bei den Wiederholungsprüfungen in Anatomie und in Zahnersatzkunde findet nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.

(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt.


§ 31



(1) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 6 "sehr gut", von 7 bis 10 "gut" und von 11 bis 14 "befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.

(2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. Über das Ergebnis der zahnärztlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3, nach einer Wiederholungsprüfung nach Muster 3a.