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§ 1 - Festbetragsgruppen-Neubestimmungsverordnung (FGNV)

V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 93
Geltung ab 01.03.2003; FNA: 860-5-20-1 Sozialgesetzbuch

§ 1



Die in der Anlage Teil 1 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt; die in der Anlage Teil 2 aufgeführte Arzneimittel-Festbetragsgruppe wird gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neu bestimmt. Für die jeweilige Standardpackung werden die in der Anlage Teil 1 und 2 ausgewiesenen Festbeträge in Euro auf Grund von § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt. Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Euro durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. Die festgesetzten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung erfasst werden.

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Zitierungen von § 1 FGNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FGNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FGNV
... nach § 1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach § 1 Satz 3 errechneten Festbeträge ... nach § 1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach § 1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 ...
Anlage FGNV (zu § 1)