Eingangsformel - Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)

V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) verordnet der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft:



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