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§ 8 - Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)

V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 8 Behandlung staatlicher Leistungen



(1) Eine einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei einer wesentlichen Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 oder 4 des Vermögensgesetzes. Die Verbindlichkeit ist beginnend mit dem 1. Januar des der Rückgabe nachfolgenden vierten Kalenderjahres jährlich nachträglich in Höhe von fünf vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen. Die Verbindlichkeit ist unverzinslich.

(2) Absatz 1 ist auf Verpflichtungen zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung nach § 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes durch den Gesellschafter entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rückzahlung von Leistungen, die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden sind, richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.

 
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Zitierungen von § 8 URüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 URüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in URüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 7a VermG Gegenleistung
... nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen ...