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§ 13 - Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)
V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 13 Wirksamkeit abgeschlossener Verträge
(1) Ein Vertrag über die Rückgabe eines Unternehmens nach den §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) ist durchzuführen, wenn die behördliche Entscheidung vor dem 29. September 1990 getroffen und die Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1991 notariell beurkundet worden und die Eintragung erfolgt ist oder diese bis spätestens 30. Juni 1991 vom Berechtigten beantragt worden ist.
(2) Das Registergericht nimmt die für den Vollzug von nach Absatz 1 durchzuführenden Verträgen erforderlichen Eintragungen auf Antrag vor. Der Anspruch des Berechtigten auf Überprüfung nach § 6 Abs. 8 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
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