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§ 17 - Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)
V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 17 Quorum
(1) Für die Berechnung des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 2 des Vermögensgesetzes bleibt eine staatliche Beteiligung unberücksichtigt. Macht ein früherer Gesellschafter oder ein früheres Mitglied des Berechtigten oder ein Rechtsnachfolger einen Anspruch wegen Schädigung nach § 6 Abs. 5b des Vermögensgesetzes geltend, so ist er bei der Berechnung des Quorums so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wieder eingesetzt. Für die Beschlußfassung treten die Erben von verstorbenen Gesellschaftern in deren Rechte ein. Die Erben können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(2) Die Kapitalkonten von persönlich haftenden Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften sind wie Anteile zu behandeln. Im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenes Eigenkapital, das nicht gezeichnetes Kapital war, ist den Kapitalkonten der persönlich haftenden Gesellschafter in deren Verhältnis zuzurechnen, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes ergibt. Sind die Kapitalkonten nicht mehr feststellbar, so erfolgt die Zuordnung nach der Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Beim Vorhandensein von Kommanditkapital ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist unbekannt oder ungewiß, wer Gesellschafter oder Mitglied des Berechtigten oder Rechtsnachfolger dieser Personen ist oder wo sich diese Personen aufhalten, so wird auf Antrag von Mitberechtigten oder von Amts wegen ein Pfleger nach den §§ 1882 und 1884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 17 URüV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 URüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 URüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
URüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt. (34) In § 17 Absatz 3 der Unternehmensrückgabeverordnung vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 ...
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