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§ 3 - Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
Geltung ab 17.10.2002; FNA: 55-2-9 Sonstiges Verteidigungsrecht
Geltung ab 17.10.2002; FNA: 55-2-9 Sonstiges Verteidigungsrecht
§ 3 Tauglichkeitsakte
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Tauglichkeitsakte dient der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Unterlagen, die die Tauglichkeit des Zivildienstpflichtigen betreffen.
(2) Die Tauglichkeitsakte ist als Teilakte getrennt von den übrigen Personalunterlagen zu führen. Während der Ableistung des Zivildienstes wird die Tauglichkeitsakte beim Ärztlichen Dienst des Bundesamtes geführt.
(3) Einsicht nehmen dürfen nur die Ärzte und Ärztinnen sowie das sonstige Personal des Ärztlichen Dienstes und des für die Heilfürsorge zuständigen Referats sowie der fachaufsichtlich vorgesetzte Arzt oder die fachaufsichtlich vorgesetzte Ärztin. Wird die Tauglichkeitsakte in einem Rechtsstreit beigezogen, darf auch das für die Durchführung des Rechtsstreits zuständige Personal Einsicht nehmen.
Zitierungen von § 3 ZDPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZDPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZDPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZDPersAV Aufbewahrung der Personalakte
... in der Zentralregistratur des Bundesamtes aufzubewahren. Sie darf nur an die in § 3 Abs. 3 genannten Personen herausgegeben werden. Über die Ergebnisse von Nach-, Einstellungs-, ...
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