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§ 4 - Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
Geltung ab 17.10.2002; FNA: 55-2-9 Sonstiges Verteidigungsrecht
Geltung ab 17.10.2002; FNA: 55-2-9 Sonstiges Verteidigungsrecht
§ 4 Sachakten
(1) Als Sachakten gehören nicht zu der Personalakte
- 1.
- die im Zusammenhang mit der Gewährung der Heilfürsorge entstehende Akte einschließlich der im Falle einer Zivildienstbeschädigung oder einer Unfallerkrankung anfallenden Unterlagen (§ 35 des Zivildienstgesetzes),
- 2.
- Prozessakten auf Grund von Gerichtsverfahren, soweit es sich nicht um Gerichtsverfahren wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer handelt,
- 3.
- die im Verfahren über die Unabkömmlichstellung (§ 16 des Zivildienstgesetzes) beim Ausschuss für Unabkömmlichstellung entstehenden Unterlagen.
(2) Sachakten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes zu führen.
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