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§ 4 - Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)

V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
Geltung ab 17.10.2002; FNA: 55-2-9 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 4 Sachakten



(1) Als Sachakten gehören nicht zu der Personalakte

1.
die im Zusammenhang mit der Gewährung der Heilfürsorge entstehende Akte einschließlich der im Falle einer Zivildienstbeschädigung oder einer Unfallerkrankung anfallenden Unterlagen (§ 35 des Zivildienstgesetzes),

2.
Prozessakten auf Grund von Gerichtsverfahren, soweit es sich nicht um Gerichtsverfahren wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer handelt,

3.
die im Verfahren über die Unabkömmlichstellung (§ 16 des Zivildienstgesetzes) beim Ausschuss für Unabkömmlichstellung entstehenden Unterlagen.

(2) Sachakten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes zu führen.

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