Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2007 aufgehoben
§ 2
Verbleibt bei der Anstalt bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf den Bund über. Das Gleiche gilt ab dem Zeitpunkt der Auflösung für Verbindlichkeiten, die nach Auflösung erfüllt werden müssen.
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