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Änderung § 1 5. WaffV vom 27.06.2020

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§ 1 5. WaffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 5. WaffV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 227 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.12.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


§ 28 Absatz 1 und 8, § 29 Absatz 1, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) sind auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden:

1. Die dem

(Text alte Fassung)

Bundesministerium des Innern,

(Text neue Fassung)

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

Bundesministerium der Finanzen,

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

Bundesministerium der Verteidigung

nachgeordneten Dienststellen;

2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes auf den Bundesnachrichtendienst;

3. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf

die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffssicherheitsaufgaben wahrnimmt,

die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.12.2020)