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Änderung § 1 5. WaffV vom 08.11.2006

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§ 1 5. WaffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 5. WaffV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 389 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


§ 28 Abs. 1 und 8, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 5, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1285) sind auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden:

1. Die dem

Bundesministerium des Innern,

Bundesministerium der Justiz,

Bundesministerium der Finanzen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,

(Text neue Fassung)

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

Bundesministerium der Verteidigung,

nachgeordneten Dienststellen;

2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes auf den Bundesnachrichtendienst;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf



3. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie auf

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

vorherige Änderung

4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf



4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf

die Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffssicherheitsaufgaben wahrnimmt,

die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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