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Änderung § 4 EWIV-Ausführungsgesetz vom 01.01.2007

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Bekanntmachungen


(1) Das Gericht hat einen Verlegungsplan nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung sowie die Abtretung der gesamten oder eines Teils der Beteiligung an der Vereinigung durch ein Mitglied nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung gemäß § 10 des Handelsgesetzbuchs durch einen Hinweis auf die Einreichung der Urkunden beim Handelsregister bekanntzumachen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Gericht hat die nach Artikel 11 der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Gericht hat die nach Artikel 11 der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.