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Änderung § 2b UKlaG vom 07.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 2b UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 2b Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz


vorherige Änderung

(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.




Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(heute geltende Fassung)