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Änderung § 6 UKlaG vom 07.06.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 VRUG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 6 UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 6 Zuständigkeit | (Text neue Fassung)§ 6 Zuständigkeit und Verfahren |
(1) 1 Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk | (1) 1 Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk |
(Textabschnitt unverändert) 1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, 2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder | |
3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 3. gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. 3 Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften. (2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt. |
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben. |
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