§ 2a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 2b UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung)§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz | (Text neue Fassung)§ 2b Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. |