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Änderung § 2c UKlaG vom 13.10.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2c UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 10 DDGEG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2b UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 2c UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Text alte Fassung) § 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen | (Text neue Fassung)§ 2c Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen |
1 Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2 Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn | 1 Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2 Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird, 2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, 3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder 4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. 3 In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 4 Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. |
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