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Änderung § 6 UKlaG vom 13.10.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 6 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk



(1) 1 Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

(Textabschnitt unverändert)

1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,

2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder

3. gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



3 Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.

(2) Gegen
die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.



(heute geltende Fassung) 

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