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Änderung § 8 UKlaG vom 26.02.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 7 VSBGEG am 26. Februar 2016 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2016 geltenden Fassung | § 8 UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Klageantrag und Anhörung | |
(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage | (Text neue Fassung) (2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage |
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder 2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist. |
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