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Änderung § 8 UKlaG vom 26.02.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2016 geltenden Fassung
§ 8 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Klageantrag und Anhörung


(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage

(Text neue Fassung)

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder

2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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