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Änderung § 4d UKlaG vom 02.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4d UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 2 WettbRÄndG am 2. Dezember 2020 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4d UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung | § 4d UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
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(Text alte Fassung) § 4d (neu) | (Text neue Fassung)§ 4d Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln 1. zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten und 2. zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1. |
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