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Änderung § 3a UKlaG vom 07.06.2021
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§ 3a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 3a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a | |
(Text alte Fassung) 1 Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2 Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. | (Text neue Fassung) 1 Der in § 2a bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2 Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. |
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