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Änderung § 6 UKlaG vom 07.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 4 UrhBiMaG am 7. Juni 2021 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 6 UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zuständigkeit | |
(1) 1 Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk 1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, 2. gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder | |
(Text alte Fassung) 3. gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. | (Text neue Fassung) 3. gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde. |
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben. |
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