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Änderung § 3a UKlaG vom 13.10.2023
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§ 3a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 3a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a | (Text neue Fassung)§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b |
1 Der in § 2a bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2 Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. | 1 Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2 Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. |
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