Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4d UKlaG vom 13.10.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4d UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 10 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie des UKlaG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4d UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 4d UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4d Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 4d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1. zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten und

2.
zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1.



(1) 1 Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. 2 Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. 3 Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn

1. eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde,

2. die Eintragung
einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde,

3. der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.

(2) 1 Eine
nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn

1. ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die
in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist,

2. sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,

3. sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde,

4. sie durch interne
Verfahren sicherstellt, dass

a) sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 haben,
und

b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus wirtschaftlichem Interesse finanzieren,
und den mit den finanzierten Klagen verfolgten Verbraucherinteressen vermieden werden und

5. sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht
zu

a) ihrer Rechtsform,

b) ihrem Satzungszweck,

c) ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen,

d) ihren Tätigkeiten,

e)
den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie

f) ihrer Finanzierung im Allgemeinen.

2 Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(3) 1 Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. 2 Auf der Grundlage einer wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die Liste einzutragen:

1. Name,

2. Anschrift und

3. satzungsmäßiger Zweck.

3 Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die registerführende Stelle in der Liste anzugeben. 4
§ 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)