Tools:
Update via:
Änderung § 18 UKlaG vom 13.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 18 UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18 (neu) | (Text neue Fassung)§ 18 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG |
(1) 1 Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in 'Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4' umbenannt. 2 Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden. (2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3547/al183591-0.htm