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Änderung § 18 UKlaG vom 13.10.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 18 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in 'Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4' umbenannt. 2 Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden.

(2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.

 

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