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Änderung § 2c UKlaG vom 14.05.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2c UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 18 DDGEG am 14. Mai 2024 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2c UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | § 2c UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2c Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen | |
1 Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2 Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn 1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird, 2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, 3. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder 4. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. 3 In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. 4 Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. |
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