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Änderung § 13a UKlaG vom 14.05.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 13a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener


(Text alte Fassung)

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b *) sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nummer 21 G. v. 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) wurde sinngemäß konsolidiert.


(Text neue Fassung)

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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