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Änderung § 13a UKlaG vom 31.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13a UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 3 VerbrKredRLUG am 31. Oktober 2009 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung | § 13a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener | |
(Text alte Fassung) Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht. | (Text neue Fassung) Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. |
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