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Änderung § 8 UKlaG vom 22.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 8 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Klageantrag und Anhörung


(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder

(Text alte Fassung)

2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen oder des Investmentgesetzes zu genehmigen hat.

(Text neue Fassung)

2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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