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Synopse aller Änderungen des UKlaG am 29.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2014 durch Artikel 2 des ZahlVerzBekG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UKlaG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2014 geltenden Fassung
UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
    § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
    § 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
    § 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz
    § 3 Anspruchsberechtigte Stellen
    § 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a
    § 4 Qualifizierte Einrichtungen
    § 4a Unterlassungsanspruch bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
       § 6 Zuständigkeit
       § 7 Veröffentlichungsbefugnis
    Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
       § 8 Klageantrag und Anhörung
       § 9 Besonderheiten der Urteilsformel
       § 10 Einwendung wegen abweichender Entscheidung
       § 11 Wirkungen des Urteils
    Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2
       § 12 Einigungsstelle
Abschnitt 3 Auskunft zur Durchführung von Unterlassungsklagen
    § 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen
    § 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Abschnitt 4 Außergerichtliche Schlichtung
    § 14 Schlichtungsverfahren
Abschnitt 5 Anwendungsbereich
    § 15 Ausnahme für das Arbeitsrecht
Abschnitt 6 Überleitungsvorschriften
    § 16 Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:



(1) 1 Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;

3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

2 Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

vorherige Änderung

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.



(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1. Ansprüche nach § 1,
wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,

2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.