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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (IsolierAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Grundfertigkeiten im Trockenbau,
- 8.
- Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 9.
- Arbeiten mit Kunststoffen,
- 10.
- Bearbeiten von Blechen,
- 11.
- Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
- 12.
- Anbringen von Unterkonstruktionen,
- 13.
- Ummanteln von Dämmungen,
- 14.
- Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IsolierAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IsolierAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 IsolierAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der ...
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