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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie (IsolierAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
- 8.
- Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,
- 9.
- Anbringen von Unterkonstruktionen,
- 10.
- Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
- 11.
- Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IsolierAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IsolierAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 IsolierAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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